12.06.2024

Novellierung der Biosphärenreservatsverordnung

Ordner mit dem Entwurf der Biosphärenreservatsverordnung samt Anlagen (Foto: Sandro Tenne)

Bekanntmachung

des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über die öffentliche Auslegung des Verordnungsentwurfs zur Festsetzung des Biosphärenreservates.

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Festsetzung des Biosphärenreservates „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ (Biosferowy rezerwat „Hornjołužiska hola a haty“) und der Schutzzonen I und II dieses Biosphärenreservates als Naturschutzgebiet vom 18. Dezember 1997 (SächsGVBl. 1998 S. 27) soll novelliert werden.

Zuständige Behörde ist das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) gemäß § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 46 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG).

Da einzelne Gemeinden den Wunsch geäußert haben, weitere Flächen in das Biosphärenreservat einzubringen, wird mit der vorgelegten Verordnung der Flächenumgriff maßvoll vergrößert.

Insgesamt ergibt sich eine Erweiterung der Fläche um rund 5 000 Hektar auf rund 35 000 Hektar. Zugleich wird der Verordnungstext von 1997 überarbeitet und modernisiert.

Das Biosphärenreservat „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft umfasst Flächen in den Gemeinden Großdubrau, Königswartha, Lohsa, Malschwitz, Radibor und Spreetal im Landkreis Bautzen sowie in den Gemeinden Hohendubrau, Kreba-Neudorf, Mücka, Quitzdorf am See, Rietschen und Boxberg/Oberlausitz im Landkreis Görlitz. Daher erfolgt die Auslegung in den unteren Naturschutzbehörden der Landkreise Bautzen und Görlitz parallel sowie in der Biosphärenreservatsverwaltung in Malschwitz, Ortsteil Wartha vom 24. Juni bis 24. Juli 2024.

Die ausführliche Bekanntmachung können Sie hier herunterladen. Sie enthält unter anderem die Sprechzeiten zur Einsichtnahme in den oben genannten Auslagestellen sowie einen Link zu PDF-Dateien des Verordnungsentwurfs mit Anlagen.

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