Die Verordnung (auch als Schutzgebietsverordnung oder Biosphärenreservatsverordnung bezeichnet) über die einstweilige Sicherstellung des Biosphärenreservates „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ ist 1994 in Kraft getreten. Mit der Verordnung von 1997 erfolgte die Festsetzung des Schutzgebietes und die Ausweisung der Schutzzonen I und II als Naturschutzgebiet. Die novellierte Verordnung ist seit 2026 in Kraft. Damit verbunden waren die Gebietserweiterung u. a. in der Bergbaufolgelandschaft und eine Anpassung der Zonierung.
Als wesentliche Inhalte der Verordnung sind der Schutzzweck, die Schutzzonen sowie deren Pflege- und Entwicklungsziele zu nennen. Diese sind auf die aktuellen und zukünftigen Entwicklungen ausgerichtet. Ebenso sind im Gebiet zulässige Handlungen, Erlaubnisvorbehalte und Verbote klar geregelt.
Der übergeordnete Schutzzeck besteht darin, die großräumige, traditionsreiche Heide- und Teichlandschaft in ihrer natürlichen und nutzungsbedingten Ausprägung zu erhalten und das Gebiet einschließlich der einbezogenen Teile der Bergbaufolgelandschaft sowie des sorbischen Kulturguts im Sinne des Programms „Der Mensch und die Biosphäre“ der UNESCO als Modellregion nachhaltig zu entwickeln.
Die Verordnung dient als Regelwerk für die Verwaltung und bietet jedem Bürger aber auch eine detaillierte Informationsquelle.
Fragen zur Verordnung können jederzeit gern an die Biosphärenreservatsverwaltung gerichtet werden.